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Deutschland Bund Bundesgerichte BAG
22.05.2025
Entscheidung
#3 AZR 100/24
Bundesarbeitsgericht 

3. Senat, Berechnung einer Betriebsrente - Gesamtbetriebsvereinbarung - Abzug fiktiver Kirchensteuer ,0,0

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 13. März 2024 – 12 Sa 738/23 – wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente des Klägers.2 Der im Januar 1952 geborene Kläger war seit August 1968 zunächst bei der B AG, die 1991 zur Bf AG umfirmierte, beschäftigt. Den Beschäftigten der Bf AG waren Zusatzversorgungsleistungen nach Maßgabe einer „Gesamtbetriebsverei...
Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 13. März 2024 – 12 Sa 738/23 – wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente des Klägers.2 Der im Januar 1952 geborene Kläger war seit August 1968 zunächst bei der B AG, die 1991 zur Bf AG umfirmierte, beschäftigt. Den Beschäftigten der Bf AG waren Zusatzversorgungsleistungen nach Maßgabe einer „Gesamtbetriebsvereinbarung über Zusatzversorgungsleistungen“ vom 26. Mai 1992 (nachfolgend GBV 1992) zugesagt. Die GBV 1992 lautet auszugsweise:        „ZWEITER TEIL        2.1     Personenkreis        2.1.1 Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 1986 bei der Bank beschäftigt waren, … , erwerben bzw. behalten Ansprüche auf Zusatzversorgung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, soweit nicht durch Sondervertrag eine andere Versorgung zugesagt ist.        …                       2.6     Höhe der Zusatzversorgungsleistung        2.6.1 Die Höhe der Zusatzversorgungsleistungen nach den Ziffern 2.8 und 2.9 richtet sich nach der anrechnungsfähigen Dienstzeit und dem versorgungsfähigen Einkommen. Die monatlichen Zusatzversorgungsleistungen setzen sich aus einem Grundbetrag und aus Steigerungsbeträgen zusammen:                …                       Die Zusatzversorgungsleistungen betragen zusammen höchstens 15 vom Hundert des versorgungsfähigen Einkommens nach 30 anrechnungsfähigen Dienstjahren.        2.6.2 Der...

Angaben ohne Gewähr. Stand: 22.05.2025